Mitglied werden

Werden Sie Vereinsmitglied beim TC Rotwald Zwiesel

Wir freuen uns immer über neue Mitglieder!

Sie haben Lust auf Tennissport in einem erfolgreichen und sympathischen Tennisverein? Sie möchten eine der schönsten Ballsportarten hobbymäßig, zusammen mit Familie, Freunden oder Mannschaftskameraden ausüben? Sie suchen eine Mannschaft in der Sie sich sportlich ambitioniert einbringen möchten?

Dann sind Sie beim TC Rotwald genau richtig!

Als Mitglied beim TC Rotwald haben Sie nicht nur Freude an Ihrer Sportart, sondern treffen auch Gleichgesinnte! Egal in welchem Alter, hier finden Sie Spielpartner in unterschiedlichsten Spielstärken, vom Anfänger bis hin zum Turnierspieler. Wir freuen uns Sie und Ihre Familie in unserem Verein als Mitglied aufnehmen zu können!

Hier unser Aufnahmeantrag als PDF-Datei zum herunterlanden:

Aufnahmeantrag TC Rotwald 2022 PDF

 
Unsere Mitgliedsbeiträge
Erwachsener: 130.-€
Ehegatte/Partner: 60.-€
Jugendlicher (14-17): 50.-€
Kind (bis 13): 26.-€
Familienbeitrag (Erwachsenes Mitglied+Ehegatte/Partner+deren
Kinder bis 17):
210.-€
Azubi, Studenten, Schüler (ab 18): 75.-€
Fördermitglied: 25.-€

Neueintretende Mitglieder (ausgenommen aktive Spieler= Spieler die in den Mannschaften nominiert sind) sind im Kalenderjahr ihres Beitrittes beitragsfrei. Die Mitgliedschaft gilt auch für das Folgejahr.

 

 
Satzung des Tennisclubs
§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „TC Rotwald Zwiesel“ (e.V.). Er hat seinen Sitz in Zwiesel und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 BLSV – Mitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an, dies hat die mittelbare Mitgliedschaft jedes Vereinsmitglieds im BLSV zur Folge.

§ 3 Vereinszweck

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung  (AO). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

• regelmäßigen Spielbetrieb,

• Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie Turn- und Sportgeräte,

• Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,

• Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mitglieder

a) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

b) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen  die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet mit zwei Drittel Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit zwei Drittel Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

d) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in c) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von € 50,-- und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Ordnungsmaßnahme wird vom Ausschuss beschlossen.

e) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen.

§ 5 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

a) der Vorstand

b) der Vereinsausschuss

c) die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

1. Vorsitzende/n,

2. Vorsitzende/n

Schriftführer/in

Schatzmeister/in

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/m 1. Vorsitzenden und der/m 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.  Mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden können 2 Vorstandsämter (z.B. Schriftführer oder Schatzmeister) durch den Vereinsausschuss auf eine Person übertragen werden. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2 Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden   im Falle dessen Verhinderung berechtigt ist. Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss in angemessener Frist ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen. Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Er darf im Übrigen Geschäfte bis zum Betrage von € 5.000,00, (i.W. fünftausend Euro) im Einzelfall tätigen. Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, bedürfen der Genehmigung durch den Ausschuss. Bei einzelnen Anschaffungen über 5.000 € bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

§ 7 Ausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus

a) den Vorstandsmitgliedern

b) den maximal 9 Beiräten

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4a, 4c und 4d dieser Satzung zu. Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung und/oder den Ausschussbeiräten durch die Vorstandschaft oder den Ausschuss weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht bei der Vorstandssitzung steht ihnen jedoch nicht zu.

Dem Vereinssauschuss müssen als Beiräte angehören:

a) Der Sportwart

b) Der Jugendwart

Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Wahlberechtigt/stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der  Versammlung Bericht erstattet. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vereinsüblich durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die  Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen. Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Fünftel aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.

§ 9 Geschäftsjahr, Verwendung der Einnahmen

Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum zwischen dem Stichtag, dem 01.10. und dem 30.09. des Folgejahres. Alle Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.  Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 10 Beiträge und Umlagen

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages und der Umlagen verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Umlagen werden nur zur Finanzierung von a.o. (besonderen) Maßnahmen (wie Generalüberholung von Plätzen, Anschaffung von Großgeräten, sonstigen Reparaturen an der Anlage usw.) und nur soweit die Einnahmen zur Finanzierung nicht ausreichen, festgesetzt.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine drei Viertel-Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen, steuerbegünstigten Zweckes verbleibende Vermögen ist der Stadt Zwiesel mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 12 Haftung

Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur bei grober Pflichtverletzung persönlich. Voraussetzung für eine persönliche Haftung des Vorstands ist schuldhaftes, d.h. vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen. Der Verein haftet nach § 31 BGB für seine Organe.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung bzw. die Ergänzung/Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.